16. Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), Tatbestand des Mordes (Art. 112 StGB) sowie Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) Für die theoretischen Ausführungen zu den hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen kann auf die umfassenden und korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 35 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1881 ff.).