1520). Das Motiv ist in der Beziehungssituation zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger sowie in der sich daraus ergebenden zeitweiligen Überforderung des Beschuldigten zu sehen, ausserdem in der sexuellen Ausrichtung bzw. der Homosexualität des Straf- und Zivilklägers, welche vom Beschuldigten mindestens vermutet und nicht gebilligt wurde. III. Rechtliche Würdigung