Hinzu kam die Homosexualität bzw. die sexuelle Orientierung des Straf- und Zivilklägers, welche vom Beschuldigten mindestens vermutet und ebenfalls nicht gebilligt wurde. Ob die sexuelle Orientierung des Straf- und Zivilklägers dabei das Hauptmotiv der Tat war, lässt sich nicht erstellen, ist für das Ergebnis aber auch nicht relevant.