Dass er dabei auch religiös motiviert gewesen sein könnte, ist aus Sicht der Kammer nicht erwiesen, was aber am Ergebnis nichts ändert. 14.10.4 Fazit Wie bereits die Vorinstanz kommt die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte die Tat hauptsächlich aufgrund der schwierigen Beziehungssituation mit dem Straf- und Zivilkläger und der sich daraus ergebenden zeitweiligen Überforderung beging. Hinzu kam die Homosexualität bzw. die sexuelle Orientierung des Straf- und Zivilklägers, welche vom Beschuldigten mindestens vermutet und ebenfalls nicht gebilligt wurde.