_ lassen ebenfalls erahnen, dass der Beschuldigte die Homosexualität des Straf- und Zivilklägers nicht geduldet hätte oder hat («dass er nicht mehr sein Sohn sei und den Kontakt abbrechen würde»; pag. 844 Z. 148). Daraus schliesst die Kammer, dass auch die Homosexualität des Straf- und Zivilklägers – innerhalb der ohnehin bereits angespannten Beziehung – ein (Teil- )Motiv des Beschuldigten zur Begehung der Tat war. Dass er dabei auch religiös motiviert gewesen sein könnte, ist aus Sicht der Kammer nicht erwiesen, was aber am Ergebnis nichts ändert.