983 Z. 285 f.). Für die Kammer ist erstellt, dass der Beschuldigte bereits vor dem Vorfall um die Homosexualität des Strafund Zivilklägers wusste oder diese zumindest vermutete. Dass der Beschuldigte derart konsequent bestritt, von der Homosexualität seines Sohnes gewusst zu haben, deutet für die Kammer stark darauf hin, dass er damit nicht umgehen konnte und das Thema für ihn ein Tabu war. Die Aussagen von I.________ und J.________ lassen ebenfalls erahnen, dass der Beschuldigte die Homosexualität des Straf- und Zivilklägers nicht geduldet hätte oder hat («dass er nicht mehr sein Sohn sei und den Kontakt abbrechen würde»;