1018 Z. 425 und 429 f.). Die Behauptung des Beschuldigten, er habe vor dem Vorfall nicht gewusst oder geahnt, dass der Straf- und Zivilkläger homosexuell sei, sind unter Berücksichtigung der übrigen Aussagen unglaubhaft. Es ist nicht vorstellbar, dass es alle übrigen Personen – im gleichen Haushalt oder in der Nachbarschaft – mitbekommen haben, aber ausgerechnet der Beschuldigte nicht, obwohl die Kinder für ihn nach seinen Angaben alles sind, er sie eng betreute, den ganzen Tag mit ihnen zu Hause war und er auch mitbekommen haben will, wenn es jemandem im gleichen Haushalt schlecht ging (vgl. pag. 983 Z. 285 f.).