56 Der Beschuldigte sagte konsequent aus, nichts über die sexuelle Neigung seines Sohnes und nichts von dessen Homosexualität zu wissen bzw. davon erst im Ermittlungsverfahren erfahren zu haben (pag. 982 Z. 246, 248; pag. 1018 Z. 412; pag. 1074 Z. 27; pag. 1783 Z. 38 f.). Er habe nie so etwas bemerkt und auch nie Diskussionen mit dem Straf- und Zivilkläger deswegen gehabt (pag. 982 Z. 250 f.; pag. 1018 Z. 417 f.).