Weiter sagten auch X.________ eine Nachbarin der Familie, sowie Y.________ und V.________, beides Freundinnen des Straf- und Zivilklägers, aus, dessen Homosexualität sei für sie schon lange offensichtlich gewesen (pag. 882; pag. 887 Z. 91; pag. 911 Z. 148 f.). Gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Straf- und Zivilklägers und der übrigen Familienmitglieder offenbarte der Straf- und Zivilkläger seinen Eltern nie explizit, dass er Homo- oder Transsexuell sei.