831 Z. 85 ff.). Auch J.________ geht davon aus, dass der Vater die Homosexualität des Strafund Zivilklägers zumindest vermutete (pag. 844 Z. 103). Dies deshalb, weil sich der Straf- und Zivilkläger zu Hause nicht wie ein ‹Gieu› seines Alters verhalten habe, sondern eher wie ein ‹Meitschi›. Er habe sich geschminkt und seine Nägel gestrichen, manchmal auch Lippenstift benutzt (pag. 845 Z. 169 ff.). Auf die Frage, ob die Homosexualität ihres Bruders der Hintergrund für die Tat sein könnte, sagte J.________ nach längerem Überlegen aus, es sei klar, dass die Homosexualität in der Religion der Familie nicht so akzeptiert sei.