792 Z. 219 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Straf- und Zivilkläger noch einmal aus, der Beschuldigte habe vor dem Vorfall immer wieder Andeutungen in Bezug auf seine sexuelle Orientierung gemacht (pag. 1789 Z. 6 ff.). Auch I.________ sagte aus, der Vater müsse gewusst haben, dass der Straf- und Zivilkläger homosexuell sei. Dies deshalb, weil Schminksachen im Badezimmer gewesen seien und der Vater den Straf- und Zivilkläger auch schon gesehen habe, wie er sich am Körper rasiert habe, wie eine Frau dies tue, oder weil er gesehen habe, wie der Straf- und Zivilkläger die Schminksachen der Schwester benutzte (pag. 825 Z. 166 ff.; pag. 831 Z. 85 ff.).