Dass der Beschuldigte vorher nie gewalttätig war, ändert an der Überzeugung der Kammer nichts. Auch dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger bis zur Tat immer wieder in die Wohnung liess und nach aussen über dessen Verhalten hinwegsah, ändert nichts. Am 29. Mai 2019 war das Mass für den Beschuldigten offensichtlich mehr als voll. 14.10.3 Sexuelle Orientierung des Straf- und Zivilklägers Die Vorinstanz erwog, auch die Homosexualität bzw. die sexuelle Orientierung des Straf- und Zivilklägers sei Motiv für den Beschuldigten gewesen, die Tat zu begehen.