und 217 f.) gesehen haben soll (u.a. pag. 773 Z. 110 f.), das Fass zum Überlaufen brachte, oder ob der Beschuldigte den Tatentschluss aus einem anderen Grund fasste, ist nicht relevant. Fest steht aber für die Kammer, dass der Beschuldigte aufgrund der anhaltenden Konfliktsituation den seinen Wertvorstellungen nicht mehr entsprechenden Sohn bestrafen und eliminieren wollte. Dass der Beschuldigte vorher nie gewalttätig war, ändert an der Überzeugung der Kammer nichts.