Dies muss den Vater, welcher derart bemüht war, seine Kinder auf dem richtigen Weg zu halten, innerlich zur Weissglut getrieben haben. Ob schlussendlich das vom Straf- und Zivilkläger geschilderte, vom Beschuldigten aber bestrittene erneute zu späte nach Hause kommen in der Tatnacht (vgl. pag. 771 Z. 54 ff.; pag. 1021 Z. 547 f.) oder das anzügliche Handy-Bild, welches der Beschuldigte gemäss Aussagen des Straf- und Zivilklägers unmittelbar vor der Tat bzw. während der gemeinsamen Zugfahrt wenige Tage zuvor (vgl. pag. 792 Z. 209 ff. und 217 f.) gesehen haben soll (u.a. pag.