825 Z. 171 f.). Er habe aber immer wieder über die Probleme mit dem Straf- und Zivilkläger hinweggesehen (pag. 826 Z. 236 f.). Nach Ansicht von L.________ sei der Beschuldigte zu seinem Sohn nicht mehr durchgedrungen (pag. 872 Z. 82). Die jüngsten Vorkommnisse (Polizeieinsatz wegen Alkohol Anfang April 2019, Auseinandersetzung wegen dem ‹Hasch› Anfang Mai 2019) dürften die Situation weiter verschärft haben.