1784 Z. 14). Wenn er den Straf- und Zivilkläger jedes Mal hätte umbringen wollen, wenn dieser sich nicht korrekt verhalten habe, hätte er ihn jeden Tag umbringen müssen (pag. 1019 Z. 449 ff.). Wie die Verteidigung oberinstanzlich zutreffend ausführte, beschrieben die Personen im entfernteren Umfeld des Beschuldigten diesen durchwegs als ruhig und besonnen. Er habe sich liebevoll und aufopfernd um das Wohlergehen seiner Kinder gekümmert, sei mit seinen Sorgen wegen des Straf- und Zivilklägers an die Nachbarn und Behörden gelangt und sei um jede Unterstützung froh gewesen (pag.