923 f. Z. 52 f.). Die Kammer erachtet es ebenfalls als erwiesen, dass der Beschuldigte seine Kinder eng führte. Dem Beschuldigten war es wichtig, dass seine Kinder eine Lehre absolvieren (pag. 981 Z. 209 ff.), und dass sie nicht verwöhnt sind (pag. 981 Z. 221 f.). Seine Kinder waren für ihn alles (u.a. pag. 1102 Z. 120 f.), gleichzeitig war ihm aber auch der Gehorsam der Kinder sehr wichtig. Das zeigt sich nicht zuletzt an folgendem Beispiel: Auf Vorhalt, dass in seiner Armbeuge DNA des Straf-