Wie bereits die Vorinstanz erachtet auch die Kammer diese Aussagen als unglaubhaft. Es ist offensichtlich, dass der Straf- und Zivilkläger und der Beschuldigte seit längerer Zeit (nach Aussage von I.________ mindestens seit der Straf- und Zivilkläger in der siebten Klasse war, vgl. pag. 836 Z. 316) ein angespanntes Verhältnis hatten, das auch regelmässig zu Streit mit beidseitigen Beschuldigungen und verbalen Ausfälligkeiten führte. Die Situation spitzte sich in den Wochen vor der Tat zusehends zu, als der Straf- und Zivilkläger am 3. April 2019 stark alkoholisiert von der Polizei in einem Zug von Baden nach Bern aufgegriffen wurde (pag.