und 333 ff.). Trotz all dieser Vorfälle bestritt der Beschuldigte konsequent, mit seinem Sohn Streit oder Probleme gehabt zu haben, weder in der Vergangenheit noch kurz vor der Tat (pag. 978 Z. 103; pag. 981 Z. 194 und 209; pag. 993 Z. 108 und 112; pag. 1783 Z. 33 f.; pag. 2059 Z. 15 f.). Bezeichnenderweise spielte er vor der Vorinstanz den Vorfall mit dem ‹Hasch› herunter und sagte, er habe damals nur kurz mit Frau K.________ gesprochen, damit sie zu ihnen nach Hause komme. Er habe mit niemandem Probleme gehabt (pag. 1783 Z. 17 f. und 22 f.). Wie bereits die Vorinstanz erachtet auch die Kammer diese Aussagen als unglaubhaft.