52 trennen muss»), denn sie organisierte für den Straf- und Zivilkläger kurzerhand eine Übernachtung bei dessen Mutter (pag. 852, 855 f.). Der Vorfall wurde sowohl vom Beschuldigten selbst sowie vom Straf- und Zivilkläger und V.________, einer Freundin des Straf- und Zivilklägers, welche dabei war, bestätigt (pag. 1022 Z. 628 ff.; pag. 1783 Z. 17 f.; pag. 794 Z. 295 ff.; pag. 908 Z. 15 ff.