1017 Z. 383 f. und 388 ff.). Auch bei anderen Gelegenheiten gab der Beschuldigte auf Fragen nach der Tat keine Antworten, sondern erzählte vom ungebührlichen Verhalten seines Sohnes (u.a. pag. 1018 Z. 398 ff.; pag. 1019 Z. 446 ff.; pag. 1080 Z. 237 ff. und 246 ff.). Auf die Homosexualität des Straf- und Zivilklägers angesprochen, sagte er aus, natürlich habe er nicht gern, dass sein Sohn diesen Weg ausgewählt habe. Das sei die Schuld von dessen Umfeld auf der Arbeit oder in der Schule. Diese Leute seien auch verantwortlich dafür, dass der Straf- und Zivilkläger zwei Mal zu viel Alkohol konsumiert habe, so, dass um 1:00 Uhr nachts die Polizei habe anrufen müssen (pag.