und 263 ff.). Anlässlich der Einvernahme zur Hafteröffnung sagte der Beschuldigte aus, der Straf- und Zivilkläger habe in seinem Leben viele schlimme Sachen gemacht, sich vor einen Zug geworfen, bis zur Betrunkenheit Alkohol getrunken und er (der Beschuldigte) habe sich nie eingemischt (pag. 993 Z. 91 f. und 97 f.).