1057 Z. 88). Er sei auch mehrmals von der Polizei angerufen worden, weil sein Sohn betrunken aufgefunden worden sei (pag. 981 Z. 200 f.). Der Straf- und Zivilkläger habe nie die Wahrheit gesagt, habe ihm als Vater auch nie das Schulzeugnis zur Unterschrift gegeben, oder er habe gesagt, er gehe kurz fünf Minuten weg und sei dann zwei Tage nicht mehr nach Hause gekommen (pag. 982 Z. 259 ff. und 263 ff.).