und 89 ff.; pag. 876 ff.; pag. 925 Z. 116 ff.; pag. 927 Z. 234 f.; pag. 933 Z. 114 ff.). Auch der Beschuldigte sagte aus, sein Sohn sei nicht gehorsam gewesen, sei zeitweise nicht zur Arbeit und zur Schule gegangen. Er habe ihm jeweils keine Antwort gegeben, wenn er gefragt habe, warum. Der Straf- und Zivilkläger habe nur mit ihm gesprochen, wenn er etwas von ihm gewollt habe (pag. 978 Z. 103 f.; pag. 980 Z. 162 f.). Früher hätten sich der Straf- und Zivilkläger und sein Bruder I.________ auch noch an die Religion gehalten, gebetet und während des Ramadan gefastet.