Diverse Personen aus dem Umfeld der Familie sagten übereinstimmend aus, der Straf- und Zivilkläger habe sich gegenüber seinen Eltern, insbesondere gegenüber seinem Vater, unmöglich verhalten. Er habe Drogen und Alkohol konsumiert, sei immer zu spät oder gar nicht nach Hause gekommen, sei respektlos und arrogant gewesen, habe in der Vergangenheit die Eltern bestohlen oder sich auf deren Kosten teure Dinge (etwa eine Smart Watch) gekauft, das 10. Schuljahr abgebrochen, sei nicht zu Arbeit erschienen und habe sich stattdessen irgendwo ‹rumgetrieben›. Die Vorinstanz bezeichnete in ihrer Urteilsbegründung (pag.