Schwierige Beziehungssituation und Überforderung des Beschuldigten Die Kammer erachtet es als erwiesen, dass das Verhältnis zwischen Vater und Sohn angespannt und konfliktreich war. Diverse Personen aus dem Umfeld der Familie sagten übereinstimmend aus, der Straf- und Zivilkläger habe sich gegenüber seinen Eltern, insbesondere gegenüber seinem Vater, unmöglich verhalten.