50 schreiben und sie dürfe auch selber entscheiden, ob sie das Kopftuch tragen wolle oder nicht. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, muss aufgrund der Bestreitung der Tat durch den Beschuldigten zur Eruierung eines möglichen Tatmotivs auf Indizien und äussere Umstände abgestellt werden. 14.10.2 Schwierige Beziehungssituation und Überforderung des Beschuldigten Die Kammer erachtet es als erwiesen, dass das Verhältnis zwischen Vater und Sohn angespannt und konfliktreich war.