1878). Die Verteidigung brachte dagegen oberinstanzlich vor, es sei weder erstellt, dass der Beschuldigte tatsächlich homophob sei, noch, dass er um die sexuelle Orientierung des Straf- und Zivilklägers gewusst habe. Selbst wenn, gebe es aber keinen aktenkundigen Hinweis, wonach ihn die sexuelle Neigung seines Sohnes beschäftigt hätte. Die Vorinstanz stelle hier einzig auf die unbestätigten Aussagen des Straf- und Zivilklägers ab. Der Beschuldigte habe bei Problemen mit den Kindern Hilfe gesucht (bei der KESB, bei L.________), er habe sich nie mit Gewalt zu helfen versucht.