817 Z. 6, den er brauchte, um sich aufzurichten – durch den Gang in die Küche nachrannte. Als er dort realisierte, dass der Straf- und Zivilkläger bereits über die Terrassentür geflohen war, begab er sich in das sich an die Küche angrenzende WC und versuchte dort, sich das Blut des Straf- und Zivilklägers von den Händen zu waschen, wobei er eine Blutanhaftung am Heisswasserknauf hinterliess (vgl. E. 14.2.6 hiervor). Daraufhin verliess er das WC wieder und begab sich via Küche wiederum in den Gang, wo sich seine Sockenspur schliesslich verlor.