49 Weg des Straf- und Zivilklägers aus der Wohnung heraus in die Augenarztpraxis und schliesslich zu L.________ ist unbestritten. Aufgrund des Spurenbilds (insb. Sockenspuren, vgl. E. 14.2.5 und E. 14.2.10 hiervor) geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger zunächst – möglicherweise in einigem zeitlichen Abstand, vgl. pag. 817 Z. 6, den er brauchte, um sich aufzurichten – durch den Gang in die Küche nachrannte.