Weiter ist gestützt auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers sowie die objektiven Beweismittel (insbesondere die übrigen Verletzungen des Straf- und Zivilklägers sowie die Verletzungen des Beschuldigten) eine körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger erstellt, bei der sich der Straf- und Zivilkläger wehrte und versuchte, sich zu befreien. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, dürfte diese Auseinandersetzung nicht allzu lange gedauert haben, ansonsten mehr Schnittverletzungen bzw. sonstige Verletzungen resultiert hätten.