Mit der Vorinstanz geht die Kammer zu Gunsten des Beschuldigten von fünf tiefen Schnittverletzungen aus, welche auf den Messereinsatz des Beschuldigten zurückzuführen sind. Weiter ist gestützt auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers sowie die objektiven Beweismittel (insbesondere die übrigen Verletzungen des Straf- und Zivilklägers sowie die Verletzungen des Beschuldigten) eine körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger erstellt, bei der sich der Straf- und Zivilkläger wehrte und versuchte, sich zu befreien.