Der Beschuldigte habe sich auf ihn gekniet und auf Kurdisch (laut) zu ihm gesagt, ob er schwul sei bzw. er sei schwul. Ob der Beschuldigte dies als Frage oder als Feststellung formulierte, ist nicht relevant. Der Beschuldigte habe daraufhin den Strafund Zivilkläger mit der linken Hand festgehalten und ihm mit der rechten Hand mehrere Schnitte am Hals zugefügt. Mit der Vorinstanz geht die Kammer zu Gunsten des Beschuldigten von fünf tiefen Schnittverletzungen aus, welche auf den Messereinsatz des Beschuldigten zurückzuführen sind.