Was den genauen Tatablauf (Zufügen der Verletzungen) angeht, schilderte der Straf- und Zivilkläger diesen im Kern von Beginn weg konstant, lebensnah, selbsterlebt und für die Kammer nachvollziehbar. Der Beschuldigte hingegen konnte diesbezüglich keine Angaben machen, da er seiner konstanten Aussage zufolge das Zimmer erst betrat, als der Straf- und Zivilkläger die Verletzungen bereits hatte (u.a. pag. 978 Z. 84). Der Straf- und Zivilkläger sagte konstant aus, er sei aufgewacht, als er gespürt habe, wie er von der Matratze gezogen wurde. Der Beschuldigte habe sich auf ihn gekniet und auf Kurdisch (laut) zu ihm gesagt, ob er schwul sei bzw. er sei schwul.