In Bezug auf den Vorabend gehen die Aussagen der beiden auseinander. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte, ist diese Divergenz in einem Nebenpunkt zwar erstaunlich, letztendlich ist der Ablauf des Vorabends für die Beurteilung des Falls aber irrelevant. Übereinstimmend sind die Aussagen des Beschuldigten und des Straf- und Zivilklägers zumindest darin, dass es auch am Vorabend nicht zu einem Streit zwischen den beiden gekommen war. Was den genauen Tatablauf (Zufügen der Verletzungen) angeht, schilderte der Straf- und Zivilkläger diesen im Kern von Beginn weg konstant, lebensnah, selbsterlebt und für die Kammer nachvollziehbar.