48 8:55 Uhr erfolgte (pag. 444), geht die Kammer wie bereits die Vorinstanz gestützt auf die übereinstimmenden Schilderungen des Straf- und Zivilklägers, des Beschuldigten und von L.________ (u.a. pag. 772 Z. 63 ff.; pag. 875 und pag. 978 Z. 83 ff.) davon aus, dass sich die Tat in den rund 10-15 Minuten davor zutrug. Der Beschuldigte behändigte demnach zwischen 8:40 Uhr und 8:45 Uhr in der Küche ein Küchenmesser und betrat das Wohnzimmer. Die Kammer schliesst aus den nachvollziehbaren Aussagen des Straf- und Zivilklägers (u.a. pag.