Anschliessend kehrte er in die Wohnung zurück (pag. 978 Z. 80 f.; pag. 1057 Z. 53). Ob der Beschuldigte daraufhin tatsächlich wie von ihm ausgesagt in der Küche Unterlagen studierte (u.a. pag. 674), ist vorliegend nicht relevant. Da die Meldung an die Polizei durch L.________ um