Auch die von der Verteidigung vorgebrachten Einwendungen formeller Natur sind unbegründet und vermögen am Ergebnis nichts zu ändern. 14.8 Tatablauf Gestützt auf das Aktivitätsprotokoll des Mobiltelefons des Beschuldigten, wonach er am 29. Mai 2019 zwischen 7:08 Uhr und 7:24 Uhr (UTC+2; vgl. pag. 1068) ca. 762 Meter zu Fuss zurücklegte (pag. 1071), und die damit korrelierenden Aussagen (pag. 978 Z. 79 f.; pag. 1057 Z. 52 f.), geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte am Morgen des 29. Mai 2019 zunächst seinen jüngsten Sohn R.________ zur Schule brachte. Anschliessend kehrte er in die Wohnung zurück (pag.