Betrachtung aber nicht. In der Gesamtwürdigung aller Indizien verbleiben allerdings keine ernsthaften Zweifel, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger am 29. Mai 2019 die dokumentierten Verletzungen, insbesondere die Schnittverletzungen im Halsbereich, im Sinne der Anklageschrift zufügte. Die einzelnen wenigen Ungereimtheiten (Brille, Pyjama) vermögen die diesbezügliche Überzeugung der Kammer nicht zu erschüttern. Auch die von der Verteidigung vorgebrachten Einwendungen formeller Natur sind unbegründet und vermögen am Ergebnis nichts zu ändern.