sagen des Straf- und Zivilklägers und der diversen Zeugen und Sachverständigen verdichten, während sich die Aussagen des Beschuldigten über weite Strecken nicht mit dem Spurenbild und den Verletzungsbildern vereinbaren lassen. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend erwog, lassen die einzelnen belastenden Indizien die Täterschaft des Beschuldigten in unterschiedlichem Mass als wahrscheinlich oder sehr wahrscheinlich erscheinen, beweisen diese bei isolierter Betrachtung aber nicht.