Es sprechen zahlreiche Indizien, so namentlich das Spurenbild am Tatort, die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers (u.a. die zahlreichen Zeichen stumpfer Gewalt) wie auch die Bagatellverletzungen des Beschuldigten (u.a. die Schnittverletzung am linken Handgelenk sowie die Hautrötung in der Armbeuge und die übrigen Zeichen stumpfer Gewalt) und die weiteren Spuren am Beschuldigten, insbesondere die unterschiedlichen Blutanhaftungen an seinen Kleidern, für einen Tatablauf gemäss den Schilderungen des Straf- und Zivilklägers und mithin für eine Täterschaft des Beschuldigten. Das Indizienmosaik lässt sich mit den Aus-