Auch die diesbezüglichen Einwände der Verteidigung erweisen sich als unbegründet. 14.7.2 Fazit Hinsichtlich der Frage nach der Täterschaft schliesst sich die Kammer nach den bisherigen Ausführungen den Schlussfolgerungen der Vorinstanz grundsätzlich vollumfänglich an (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1875).