47 gen beibringe. Wenn ein Beschuldigter aber Aussagen macht, dürfen diese vom Gericht gewürdigt werden. Diese Würdigung kann und darf auch zu Ungunsten des Beschuldigten ausfallen, ohne dass damit Art. 113 Abs. 1 StPO verletzt wäre. Die Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen erfolgten unvoreingenommen und rechtskonform, es wurden gleichermassen belastende wie entlastende Beweise erhoben. Auch die diesbezüglichen Einwände der Verteidigung erweisen sich als unbegründet.