779 Z. 443 ff. «Warum glauben Sie mir nicht?»). Zudem wurden die Ermittlungen zunächst (auch) unter dem Titel «Suizidversuch» geführt (vgl. pag. 396 und 407). Die Einwände der Verteidigung sind unbegründet. Ebenfalls unbegründet ist der unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_47/2018 vom 20. September 2018 erhobene Vorwurf der Verletzung der Unschuldsvermutung. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung erfolgt der Schluss auf die Täterschaft des Beschuldigten im vorliegenden Fall nicht aufgrund von dessen Aussagen, und es wird auch nicht vom Beschuldigten verlangt, dass er die ihn belastenden Indizien widerlege oder entlastende Beweise oder Erklärun-