Dem ist zuzustimmen. Das Beweisergebnis stützt sich auf keine der – angeblich – unter Verletzung des Fairnessgebots gemachten Aussagen des Beschuldigten. Insbesondere die umfassende Ersteinvernahme erfolgte offen und ohne ersichtliche Voreingenommenheit und ohne Anwendung unzulässiger Methoden. Ausserdem ist festzustellen, dass die Ermittlungsbehörden auch bei den Befragungen des Straf- und Zivilklägers bisweilen nicht zimperlich vorgingen. Ihm wurden bei diversen Gelegenheiten kritische Fragen gestellt (beispielhaft pag. 777 Z. 313 ff. und 317 ff.) und er wurde mehrfach mit dem Vorwurf einer Selbstbeibringung konfrontiert (beispielhaft pag. 779 Z. 443 ff.