Tatsächlich hätten aber an diesem Tag der Polizei noch gar keine Unterlagen des IRM vorgelegen. Und ausserdem habe das IRM entgegen dem Vorhalt der Polizei weder eine Fremd- noch eine Selbstbeibringung als wahrscheinlich oder unwahrscheinlich bezeichnet. Es liege deshalb ein unzutreffender Vorhalt und damit ein Verstoss gegen Art. 140 StPO vor. Es sei das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren verletzt worden, zumal der falsche Vorhalt erkennbar in der Absicht gemacht worden sei, den Beschuldigten in die Enge zu treiben. Gleiches gelte auch für den ebenfalls unbelegten Vorhalt auf pag. 1001 Z. 82 ff.