Diese Frage drücke eine Erwartungshaltung aus, welche die Staatsanwaltschaft offenbar schon am Tattag gehabt und welche sich auch auf die Polizei übertragen habe. Als weiteres Beispiel nannte die Verteidigung den Vorhalt der Polizei gegenüber dem Beschuldigten in der Einvernahme vom 12. August 2019, wonach eine Selbstbeibringung der Verletzungen durch den Straf- und Zivilkläger vom IRM als unwahrscheinlich bezeichnet werde (pag. 1020 Z. 496 ff.). Tatsächlich hätten aber an diesem Tag der Polizei noch gar keine Unterlagen des IRM vorgelegen.