46 schwert habe. Die Behörden hätten trotz nicht zu unterdrückender Zweifel an ihrer initialen Überzeugung, es könne sich nicht um eine Selbstverletzung handeln, festgehalten. Als Beispiel gab die Verteidigung die an den Beschuldigten gerichtete Frage der Staatsanwaltschaft in der Einvernahme zur Hafteröffnung vom Tattag, dem 29. Mai 2019, weshalb sein Sohn ihn zu Unrecht belasten sollte (pag. 15 Z. 89 f.), an. Diese Frage drücke eine Erwartungshaltung aus, welche die Staatsanwaltschaft offenbar schon am Tattag gehabt und welche sich auch auf die Polizei übertragen habe.