978 Z. 78 ff.). Die Verteidigung monierte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sinngemäss, die Ermittlungsbehörden und die Vorinstanz hätten die Unschuldsvermutung und das Fairnessgebot verletzt, indem sie sich frühzeitig auf eine Täterschaft des Beschuldigten versteift hätten, was die eigentliche Wahrheitsfindung er-