Letzterer sei dann aus dem Zimmer gerannt, und der Beschuldigte habe in dem Moment einen Schock erlitten. Früher habe der Straf- und Zivilkläger das Zimmer, in welchem er sich aufgehalten habe, immer abgeschlossen. Niemand habe ins Zimmer hineingehen oder an die Türe klopfen dürfen. Am Abend zuvor hätten er, R.________ und I.________ zusammen zu Abend gegessen und seien um halb elf ins Bett gegangen. Sie hätten nicht mitbekommen, wie der Straf- und Zivilkläger nach Hause gekommen sei (pag. 978 Z. 78 ff.).